Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Die “Union progressiver Juden in Deutschland” (UpJ) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  2. Der Sitz ist Bielefeld
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Soweit in dieser Satzung geschlechtsspezifische Begriffe verwendet werden, gelten sie als geschlechtsunspezifisch verwandt.
§ 2 Zweck der Körperschaft
  1. Die UpJ verfolgt den Zweck, die religiösen und kulturellen Belange seiner Mitglieder zu koordinieren, zu fördern und nach außen zu vertreten.
  2. Im Rahmen der Zwecksetzung gemäß Abs. 1 verfolgt die UpJ ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  3. Der Verwirklichung der Körperschaftszwecke sollen insbesondere folgende Maßnahmen dienen:
    • die grundlegenden Lehren des Judentums zu schützen und die Beschäftigung mit der jüdischen Tradition im Einklang mit der Moderne zu fördern.
    • das Entstehen und die Zusammenarbeit progressiver jüdischer Gemeinschaften in Deutschland zu fördern.
    • das aktive Interesse am progressiven Judentum bei denjenigen zu wecken, die einem religiösen Leben bisher fern stehen.
    • die Mitglieder gegenüber der Weltunion für progressives Judentum zu vertreten und die Zusammenarbeit mit der progressiven jüdischen Weltgemeinschaft zu fördern.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  2. Antragsberechtigt sind ausschließlich jüdische Gemeinden, Gemeindeverbände, Landesverbände und jüdische Vereinigungen, die mittelbar oder unmittelbar religiösen Zwecken dienen, soweit es sich um juristische Personen mit Sitz in Deutschland handelt.
  3. Der Antrag soll, soweit es um eine Mitgliedschaft geht, Angaben über die Ziele der antragsstellenden Vereinigung enthalten.
  4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist mit Gründen zu versehen. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  5. Für die Mitglieder besteht eine Beitragspflicht. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind zu Jahresbeginn fällig und bis zum 31.03. eines jeden Jahres zahlbar. Die Mitgliedschaftsrechte eines Mitglieds und seiner Vertreter ruhen, sobald das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Vorstand muss das Mitglied schriftlich darüber informieren.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt
    • durch Streichung
    • durch Ausschluss
  2. Ein Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Eine Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Beiträgen mehr als 2 Jahre in Verzug ist, oder wenn das Mitglied nicht mehr die Eigenschaft der juristischen Person besitzt. Der Beschluss muss schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise oder nachhaltig gegen die Ziele der Körperschaft verstößt. Der Ausschluss kann nur vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen.
§ 5 Organe
  1. Die Organe der UpJ sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus Delegierten, die von den der Körperschaft angehörenden Vereinigungen entsandt werden. Die Zahl der jeder Vereinigung zustehenden Delegierten bestimmt sich nach der Zahl derjenigen Personen, für die im laufenden Geschäftsjahr einen Mitgliedsbeitrag an die Körperschaft abgeführt wurde, und zwar wie folgt: Je angefangene 50 Mitglieder ein Delegierter, bis max. 10 Delegierte. Die Versammlung wählt einen Protokollführer und zwei Kassenprüfer.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden oder einer von ihm beauftragten Person, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat mindestens in einem Turnus von einem Jahr schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Kosten der Delegierten tragen die entsendenden Mitglieder (Reise, Übernachtungs- und Verpflegungskosten).
  3. Stimmübertragung unter den Delegierten der UPJ ist zulässig. Die Stimmübertragung hat durch schriftliche Vollmacht zu erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung und ihre Änderung. Satzungsänderungen bedürften einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und entlastet den Vorstand.
  6. Die Mitgliederversammlung kann zu allen Fragen, die die UPJ betreffen, Beschlüsse fassen und Erklärungen abgeben, auch wenn sie nicht auf einer Tagesordnung verzeichnet sind. Sie muss die Ordnungsgemäßheit des Finanzgebarens des Vorstandes durch zwei Kassenprüfer kontrollieren. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der gegebenen gültigen Stimmen.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Delegierten sowie den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Es soll die Tagesordnung und die anwesenden Delegierten verzeichnen.
§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und drei oder fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Insgesamt besteht der Vorstand aus fünf oder sieben Personen. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung jeweils vor der abzuhaltenden Wahl. Der Vorstand wählt unter sich einen Schatzmeister und beauftragt die einzelnen Vorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgabenbereiche.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung einzeln für eine Amtsperiode von 3 Jahren gewählt. Die Wahl ist geheim. Erzielt in einem ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so entscheidet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmanteilen. Tritt ein Berechtigter im zweiten Wahlgang nicht an, so tritt der Kandidat mit der nächst höheren Stimmenzahl an seine Stelle.
  3. Wählbar sind die Mitglieder derjenigen Vereinigungen, die der Körperschaft angehören. Die Wahlperiode beginnt mit dem Tag der Wahl. Eine Abwahl ist zulässig, wenn bei der Ladung zu der Mitgliederversammlung auf einen entsprechenden Tagungsordnungspunkt hingewiesen wird. Eine Neuwahl erfolgt für den Rest der Amtszeit. Scheidet ein gewähltes Mitglied nicht durch Abwahl vor dem Ende der Wahlperiode aus, kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode eine andere wählbare Person in das Amt berufen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen, die in Ausübung ihres Amtes entstehen, sind in angemessener Höhe zu erstatten.
  5. Die Körperschaft wird im Außenverhältnis von zwei Vorstandsmitgliedern rechtswirksam vertreten.
  6. Der Vorstand fasst seine Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 8 Arbeitskreise
  1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können auf Antrag zu allen Fragen, die der Körperschaft unterfallen, Arbeitskreise einrichten. Die Arbeitskreise sollen jährlich der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit berichten.
§ 9 Schiedsrecht; Schiedskommission
  1. In weltlichen Streitfragen entscheidet die staatliche Gerichtsbarkeit. Gerichtsstand ist Bielefeld
  2. In religionsgesetzlichen Streitfragen soll das „Allgemeine Beth Din“ in Deutschland angerufen werden, das auch für religionsrechtliche Fragen der Mitglieder der Union progressiver Juden in Deutschland zuständig ist
  3. Die Entscheidungen des Beth Din sind bindend und müssen von den streitenden Parteien anerkannt werden.
§ 10 Auflösung der Union progressiver Juden in Deutschland
  1. Die UpJ ist aufzulösen, wenn dieses durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Delegierten beschlossen wurde.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Aufgaben
  • Die progressiven Gemeinden und Gemeinschaften in Deutschland zu sammeln, ihren Zielen zu dienen und sie in der Weise einer religiösen Gemeinschaft nach außen zu vertreten.
  • Die Unterstützung bei Gründung und Entwicklung neuer progressiver Gemeinden in Deutschland
  • Die Förderung des jüdischen Religionsunterrichtes in allen Altersstufen und die Erarbeitung von Unterrichtsmaterial dafür.
  • Die Erarbeitung und Bereitstellung von Gebetbüchern zur Durchführung der Gottesdienste.
  • Die Erarbeitung und Bereitstellung von Informationen zum progressiven Judentum.
  • Die Unterstützung bei der Ausbildung und Bereitstellung von deutschsprachigen Rabbinern, Kantoren und Religionslehrern.
  • Die Koordination der Zusammenarbeit aller progressiver Rabbinerinnen und Rabbiner, die im Rahmen der Unionsmitglieder wirken.
  • Die Koordination der Zusammenarbeit mit dem “Allgemeinen Beth Din” in Deutschland in enger Absprache mit dem Beth Din der European Region der World Union for Progressive Judaism und im Einklang mit dessen Regelungen
  • Die Unterstützung bei Gründung und Entwicklung neuer progressiver Gemeinden im deutschen Sprachraum

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme weiterer jüdischer Aufgabengebiete beschließen.
  2. Die UpJ ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
  3. Die Mittel der UpJ dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für Mittel, die den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergünstigung begünstigt werden. Aufgaben in der UpJ sind in der Regel ehrenamtlich wahrzunehmen.

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